AGB

Allgem. Geschäftsbedingungender Schleusinger Media Service GmbH - Download AGB (PDF)
 
l. Vertragsgegenstand
 
Die Media Service GmbH, Auftragnehmerin (AN), betreibt ein digital/analoges und rückkanalfähiges Breitband‑Kabelnetz (BK) und speist TV‑Signale unverschlüsselt in die gesamte Netzanlage Schleusingen mit den angeschlossenen Wohneinheiten mit Zustimmung des Hauseigentümers ein. Die Einspeisung erfolgt zeitgleich, unverändert und vollständig im Regel‑Frequenzbereich aller zum FernseheinkaufMediendienst gehörenden Ton‑, Daten‑ und Steuersignale sowie eines programmbegleitenden Videotextes zur Veranstaltung lokales Informationsprogramm.

Die Errichtung der Empfangs‑ und Verteileranlage erfolgt auf Kosten der AN und steht in ihrem Eigentum. Der Anschluß des Auftraggebers (AG) erfolgt durch die AN bis zum Hausübergabepunkt (HOP). Die Inneninstallation hat der AG durch ein Fachunternehmen auf seine Kosten zu veranlassen.

Hinsichtlich der Versorgung behält sich die AN ausdrücklich die aufgrund organisatorischer Programmabläufe, ‑änderungen oder ‑einstellungen seitens der Programmanbieter auftretenden notwendigen oder technisch bzw. wirtschaftlich bedingten Programmänderungen vor.

Erforderliche Wartungs‑ und Entstörungsarbeiten an der Anlage erfolgen, soweit technisch möglich, außerhalb der Hauptsendezeiten.

Ober den im Videotext gespeicherten Programmführer informiert die AN die Auftraggeber (AG) regelmäßig darüber, auf. welchem Kanal das FernseheinkaufMediendienst‑Angebot empfangen werden kann. Die AN schaltet über den Programmführer Anzeigen über Änderungen des Programmangebots.
 

ll. Installation, Betrieb und Wartung

Die AN gibt mindestens zwei Wochen vor Installation der Kabel und des Hausübergabepunktes (HOP) den lnstallationstermin. bekannt. Ist der AG nicht der alleinige Grundstückseigentümer, so hat er vor Errichtung des Anschlusses die Zustimmung des Grundstückseigentümer bzw. der Miteigentümer der AN gegenüber schriftlich nachzuweisen, die für einen Kabelanschluss notwendigen Einrichtungen der AN auf dem Grundstück bzw. am Gebäude kostenfrei durch die AN zu installieren und die Anlage betreiben zu können.

Die Installation, der Betrieb und die Wartung der Anlage bis zum HOP übernimmt die AN oder ein von ihr beauftragtes Fachunternehmen. Bei außerhalb der Anlage liegenden Störungen (defekte Inneninstallation, Empfangsgeräte oder Anschlusskabel der AG) hat der AG die durch die Störmeldung entstandenen Kosten zu übernehmen.

Der AG hat wahrgenommene Störungen des Empfanges an die AN sofort zu meiden und ihr oder dem von ihr beauftragten Fachunternehmen den Zugang zur Anlage zu gewährleisten.

Der Zugang zur Anlage einschließlich der Anschlussdosen ist der AN oder dem von ihr beauftragten Fachunternehmen zur Beseitigung der Störung und Durchführung von Wartungsarbeiten täglich in der Zeit von 8.00 bis 22.00 Uhr zu gewähren Wartungsarbeiten sind den betroffenen AG in der Regel eine Woche vorher anzukündigen.

Der AG hat die Schäden an der Anlage zu ersetzen, die in seinem räumlichen Verantwortungsbereich durch unsachgemäße Behandlung und Nutzung entstanden sind. Wird der Anschluss des AG unberechtigt, d.h. ohne vertragliche Vereinbarung mit der AN von einem Dritten genutzt, ist der AG neben dem Dritten als Gesamtschuldner der AN gegenüber zum Ersatz der entstehenden Schäden bzw. der ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Bei Kenntnis des AG von der unberechtigten Drittnutzung hat die AN das Recht, den Antennennutzungsvertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen.


lll. Nutzungsentgelt, Fälligkeit

Der AG zahlt für die Leistungen der AN die vertraglich vereinbarten Entgelte. Das Nutzungsentgelt enthält die derzeitige Mehrwertsteuer sowie Wartungs‑ und Instandhaltungskosten. Die Zahlungspflicht besteht unabhängig von der Pflicht zur Zahlung der Gebühren für den öffentlich‑rechtlichen Rundfunk (GEZ) oder einer etwaigen Befreiung hiervon.

Das Nutzungsentgelt ist beginnend mit der betriebsfähigen Bereitstellung des Anschlusses am HOP zu zahlen. Das Entgelt für jeden Kalendertag beträgt 1/30 des vereinbarten monatlichen Nutzungsentgeltes. Das einmalig zu zahlende Entgelt (Anschlussgebühr) ist mit der Betriebsbereitschaft fällig.

Wird keine Einzugsermächtigung erteilt, sind die monatlichen Entgelte jeweils für ein ganzes Quartal am 3. Werktag des 1. Monats im Quartal fällig. Bei Einzahlungen auf das Firmenkonto ist die Vertragsnummer anzugeben. Die AN ist berechtigt, das von dem AG monatlich zu zahlende Entgelt zu berichtigen, falls sich nach Vertragsabschluss insbesondere die Mehrwertsteuer sowie die Wartungs‑ und Servicekosten nachweisbar verändern. Darunter fallen insbesondere Erhöhungen bestehender Gebühren der Deutschen Telekom bzw. zukünftige Gebühren oder Abgaben (z.B. GEMA‑Gebühren, Teilnehmerentgelte, Kosten der dinglichen Absicherung der Anlage). Die AN ist berechtigt, das vorgenannte Nutzungsentgelt nach oben oder unten entsprechend der Veränderung des Lebenshaltungsindexes eines 4‑Personen‑Arbeitnehmerhaushaltes . mittleren Einkommens in der Bundesrepublik Deutschland um mehr als 10 Prozent nach oben oder unten, ausgehend vom Monat des Vertragsschlusses, anzupassen. Eine Preiserhöhung muss ihrer Höhe nach durch die preisbildenden Faktoren gerechtfertigt sein und muss dem AG mindestens einen Monat im voraus mitgeteilt werden. Hiervon ausgenommen ist die öffentliche Bekanntmachung rechtsgültiger Erhöhung der Mehrwertsteuer.

Wird innerhalb der ersten 12 Nutzungsmonate nach Vertragsabschluss ein Wohnungswechsel nach außerhalb des Versorgungsbereiches der AN
vorgenommen, erfolgt eine monatsanteilige Rückerstattung der einmaligen Anschlussgebühr. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Einmalbetrages besteht nach 12 Monaten nicht mehr. Mit Nachmietern schließt die AN neue Verträge ab. Bei Umzug im Versorgungsbereich der AN veranlasst der AG eine Ummeldung in die neue Anschrift. Der Vertrag wird weitergeführt. Bereits bezahlte Anschlussgebühren werden angerechnet. Jede Namensänderung und Wohnungswechsel hat der AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen.


IV. Verzug

Kommt der AG mit der Bezahlung in Verzug, wird die Errichtung der Zahlungsschuld schriftlich angemahnt. Sind die Mahnungen ergebnislos, so kann die AN den Anschluss sperren. Kommt der AG trotz der Sperre seiner Zahlungspflicht nicht nach, kann die AN den Vertrag fristlos kündigen und zur Begleichung der Zahlungsschuld ein Inkassobüro beauftragen. Der Wiederanschluss ist kostenpflichtig. Wird eine Lastschrift nicht bezahlt, ist der AG verpflichtet, die entstandenen Kosten zu ersetzen.


V. Gewährleistung

Die AN haftet nicht für Empfangsbeeinträchtigungen infolge von atmosphärischen Einflüssen, Senderumstellungen, Veränderungen des Sendesignals, geänderter Empfangsverhältnisse oder Senderausfälle durch Einwirkung Dritter bzw. Ausfälle der Programmlieferanten und anderer Umstände, die der Einflussnahme der AN entzogen sind. Dies gilt auch für den Ausfall von Satelliten sowie den Erlass von Gesetzen, Vorschriften und Bestimmungen, die der Erfüllung der Vetragspflichten entgegenstehen. Änderungsarbeiten zur Beseitigung genannter Empfangsbeeinträchtigungen in einem der AN unzumutbaren Umfange erfolgen nach vorangegangener Anzeige des AN und durch Anpassung des Nutzungsentgelts oder einmaliger Zahlung.


Vl. Höhere Gewalt

Krieg, Bürgerkrieg, Handelsbeschränkungen aufgrund einer Änderung der politischen Verhältnisse sowie Streiks, Aussperrung, Betriebsstörungen, Betriebseinschränkungen und ähnliche Ereignisse, die der AN die Vertragserfüllung unmöglich oder unzumutbar machen, gelten als höhere Gewalt und befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistung. Die Vertragspartner sind verpflichtet, sich hierüber zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.


VII. Vertragsbeginn, Mindestvertragsdauer und Kündigung

Die Laufzeit des Vertrages beginnt mit Bereitstellung und Schaltung des Anschlusses
am HOP und ist monatlich kündbar. Falls ein Umzug stattfindet, ist der Vertrag zum Monatsende kündbar. Der Umzug ist durch Ummeldebescheinigung nachzuweisen.

Der AN steht bei erheblichen Verstößen gegen vertragliche Bestimmungen oder bei Nichtbeseitigung daraus resultierender Folgen ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zu.

Die Wirksamkeit des Nutzungsvertrages ist aufschiebend bedingt durch die unter 11. geregelte Vorlage der notwendigen Zustimmung des Grundstückseigentümers bzw. der Miteigentümer.

Bei einer fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses durch die AN auf Grund von Vertragsverletzungen durch den AG, insbesondere Zahlungsverzug, unbefugten Eingriff in die Anlage usw., ist die AN berechtigt, Schadensersatz in Höhe von 50% des für die Restlaufzeit der Mindestvertragsdauer anfallenden Nutzungsentgeltes geltend zu machen. Unbeschadet davon bleibt die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Schadens durch die AG.


Vlll. Haftungsbeschränkung

Die Haftung der AN für verschuldete Schäden im Zusammenhang mit dem Betrieb der Breitbandkabelanlage beträgt im Rahmen der Betriebshaftpflicht für Personenschäden DM 3 Mio. und für Sachschäden DM 1 Mio.. Schäden auf Grund grober Fahrlässigkeit und Vorsatz sind von dieser Regelung nicht erfasst.


Vlll. Datenschutzerklärung

Der AG erklärt sich einverstanden, dass seine persönlichen Daten, wie im Vertrag enthalten, EDV‑mäßig gespeichert und für den Vertragszweck von der Firma verarbeitet werden können.


IX. Allgemeine Bestimmungen

Ein Rechtsnachfolger der AN oder ein Erwerber der Breitbandkabelanlage tritt in die Rechte und Pflichten der AN ein, ohne dass es einer Zustimmung der AG bedarf. Ist der Rechtsnachfolger bzw. Erwerber nicht in der Lage, seine Leistungspflichten zu erfüllen, steht dem AG ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Der Nachweis der mangelhaften Leistung ist durch den AG zu erbringen.

Sollte eine Bestimmung der vorstehenden AGB nichtig sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.